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HINWEIS
An dieser Stelle publizieren wir die jeweils zuletzt eingegangenen und für die Homepage freigegebenen Fragen und Antworten für einige Wochen. Danach erfolgt die Zuteilung in die entsprechende Rubrik.
Dankeschön für eure Fragen, die wir anonymisiert hier aufführen dürfen.
Reduktion des Kinderunterhaltes möglich?
Ich zahle monatlich Unterhalt für meine beiden Kinder. Wenn diese nun in den Sommerferien, Herbstferien etc. auf Wochenbasis bei mir sind (zB. zwei komplette Wochen im Sommer), darf ich dann den Betrag halbieren resp. ist das gängige Praxis?
Die entscheidende Frage ist, ob die Betreuung des Kindes über das übliche Kontaktecht hinaus erfolgt oder nicht. Üblich ist ein Kontakt von zwei Tagen alle zwei Wochen und vier Ferienwochen, gesamthaft etwa 80 Tage pro Jahr. Wird diese Betreuungszeit überschritten, ist eine Reduktion des Geldunterhaltes gerechtfertigt und zwar mindestens in Höhe von zehn Prozent pro zusätzlichem - über das übliche Mass hinausgehende - wöchentlichem Betreuungstag.
In deinem Fall scheint mir, gemäss den mir vorliegenden Angaben, eine Reduktion nicht möglich, das heisst nicht auf dem Rechtsweg durchsetzbar. Ich rate dir, gemeinsam mit der Kindesmutter eine neue Lösung zu verhandeln, bei der ihr eine ausgedehntere Betreuungszeit - mit entsprechenden Konsequenzen für die Unterhaltszahlung – vereinbaren könnt.
Betreuungsanteil und möglicher Abzug
Ich betreue die Kinder alle zwei Wochen von Freitag 18h - Montag 8h, dann bringe ich sie zur Schule. Alle zwei Wochen hole ich sie zusätzlich an einem Wochentag um 15h von der Schule ab, sie übernachten bei mir und ich bringe sie am darauffolgenden Tag wieder zur Schule. Zusätzlich verbringen meine Kinder und ich drei Wochen Ferien pro Jahr.
Wie gross ist in etwa mein Betreuungsanteil? Und wieviele Prozente darf ich für meine Frau abziehen, die nur 6h/Woche arbeitet, da sie unser gemeinsames Kind betreut? Sind das 2%?
Erst wenn deine Kontakte deutlich über der üblichen Betreuungszeit liegen (als wie sie im klassischen Residenzmodell bestehen) kann ein Abzug angedacht werden. In deinem Fall liegt der Betreuungsumfang - wie von dir mitgeteilt - noch in diesem üblichen Bereich, der auch ca. vier Ferienwochen Ferien inkludiert. Erst ab einem zusätzlichen wöchentlichen Betreuungstag und weiterer Urlaubszeit wäre nach ständiger (österreichischer) Judikatur ein Abzug von mindestens zehn Prozent gerechtfertigt. In Liechtenstein gibt es bis anhin keine gefestigte Grundlage für den Prozentabzug.
Meines Erachtens wäre der von dir beabsichtigte Abzug von zwei Prozenten angemessen. Solange es dafür aber keine Einigung mit der ex-Frau gibt, ist er vor Gericht kaum durchsetzbar - da die Betreuungszeiten eben im üblichen Bereich liegen. Daher solltest du mit deiner ex-Frau sprechen und schauen, ob ihr den Kindesunterhalt neu aushandeln könnt.
Wie lange bezahle ich Kindesunterhalt?
Ich bin geschieden und habe drei Kinder. Die älteste Tochter schliesst diesen Sommer ihre Lehre ab. Wie lange muss ich für sie Kindesunterhalt bezahlen?
Grundsätzlich bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, also bis sie die Lehre abgeschlossen und eine Anstellung gefunden hat. Details findest du hier.
Sollte sie eine weitere Ausbildung anschliessen, müsste sie mit dir ausmachen ob und wieviel du ihr direkt bezahlst.
Kindeswohl
Welche Bedeutung haben Grosseltern für ihre Enkel bei Trennung der Eltern?
Mein Mann und ich wollen uns trennen. Wir selbst wohnen im Lande und bleiben auch hier. Unsere Eltern wohnen je cirka 50km entfernt in der Schweiz bzw. im Vorarlberg.
Unsere beiden Kinder, sechs und acht Jahre alt, werden vier Tage die Woche bei mir sein und drei bei ihrem Vater. Bisher waren sie jedes erste Wochenende im Monat bei ihren Grosseltern. an den ungeraden Monaten bei meinen Eltern in der Schweiz, bei den geraden bei jenen ihres Vaters. Das gab auch uns Eltern etwas Zeit für uns, leider aber wohl nicht ausreichend. Na ja, das ist ein anderes Thema.
Im Moment ist die Kommunikation zwischen meinem Mann und mir eher schwierig. Wir möchten aber beide, dass unsere Kinder den Kontakt zu ihren Grosseltern behalten. Unsere Fragen an euch:
Wie machen wir das am besten?
Welche Bedeutung haben Grosseltern für ihre Enkel bei Trennung der Eltern?
Vielen Dank für eure Sorgsamkeit im Umgang mit euren Kindern und Eltern bei eurer Trennung als Paar sowie die wirklich spannende Frage an uns.
Zu a) Ihr macht das am besten, indem ihr den bisherigen Weg der Sorgsamkeit & Achtsamkeit so weiter geht. Auch wenn die Kommunikation als Paar derzeit schwierig ist, es lohnt sich dranzubleiben und den gemeinsamen Fokus immer wieder auf das Kindeswohl zu richten. Überlasst das erste Wochenende im Monat also weiterhin den Grosseltern. Gerade in der jetzigen Zeit wird das euch allen helfen. Wichtig scheint uns, dass ihr euch beim Bringen und holen der Kinder Zeit für diese und eure Eltern nehmt, wichtiges austauscht und immer im Bewusstsein behaltet „Zusammen schaffen wir das!“
Zu b) Grosseltern sind wichtig für ihre Enkel … und umgekehrt; gerade in der Phase der Elterntrennung. In den ersten Jahren wird die Basis für die Beziehung zwischen Großeltern und Enkeln gelegt. In dieser Phase sind Oma und Opa meist vertraute Bezugspersonen. Dies ist für eure Kinder der Fall, schön!
Eltern-Entfremdungssyndrom – was ist das?
Letzthin sassen wir in einer Gruppe zusammen und diskutierten Probleme nach einer Scheidung. Ein Freund berichtete, dass seine Kinder ihm entfremdet würden und dass es dazu sogar den Begriff „Elternentfremdungssyndrom“ gäbe. Wisst ihr da mehr dazu?
Ja, das gibt es tatsächlich … und leider auch bei uns in Liechtenstein. Der Begriff Eltern-Entfremdungssyndrom entstammt dem englischen Parental Alienation Syndrome, abgekürzt PAS.
Nach der elterlichen Trennung kann es in unglücklichen Fällen zu einer Entfremdung zwischen einem Elternteil und seinem Kind kommen. Diese Entfremdung wird als elterliches Entfremdungssyndrom bzw. Parental Alienation Syndrome (PAS) bezeichnet. Der amerikanische Kinderpsychiater Richard Gardner beschrieb bereits 1985 diese kindliche Störung: Das Kind hat ein so negatives Bild von einem Elternteil, dass es ihn dauerhaft und zu Unrecht abwertet und beleidigt. Die Gründe hierfür können unterschiedlich sein.
Symptome des elterlichen Entfremdungssyndroms
Im Rahmen von Sorgerechtsstreitigkeiten kann laut Gardner der betreuende Elternteil bewusst oder unbewusst so negativ auf das Kind einwirken, dass PAS entstehen kann. Daneben hat das Kind den Wunsch, den anderen Elternteil herabzusetzen. Das elterliche Entfremdungssyndrom äußert sich in diesen acht Symptomen: Das Kind hasst einen Elternteil und wertet ihn sowie dessen Familie und Freunde ab. Es hat keine Schuldgefühle bezüglich seines Verhaltens. Die Begründung für diesen Hass ist schwach bzw. absurd. Es fehlt die übliche Ambivalenz gegenüber dem entfremdeten Elternteil und das Kind besteht darauf, dass die Ablehnung alleine seine Entscheidung war. Daneben unterstützt es stark den bevorzugten Elternteil während juristischer Streitigkeiten. Das Kind eignet sich typische Redewendungen des bevorzugten Elternteils an.
Die drei Stufen der Eltern-Kind-Entfremdung
PAS kann schwach, mittel oder stark ausgeprägt sein. Es kommt darauf an, welche der acht Symptome vorliegen und in welcher Schwere sie auftreten. Eine schwache Entfremdung liegt vor, wenn das Kind zwar eine ablehnende Einstellung gegenüber dem getrennt lebenden Elternteil hat, aber dennoch Besuche zulässt. Bei der mittleren Stufe des PAS verspürt der getrennt lebende Elternteil eine größere Abneigung und Besuche werden abgelehnt. Eine schwere Entfremdung liegt dann vor, wenn das Kind alle acht Symptome zeigt. Ferner verweigert es Besuche. Das kann soweit gehen, dass das Kind droht, fortzulaufen oder Selbstmord zu begehen wenn es sich zu Besuchen gezwungen fühlt.
Elterliches Entfremdungssyndrom: Wie fühlt sich das Kind?
Für ein Kind können sich erhebliche Schäden ergeben, wenn beim PAS nicht interveniert wird. Gardner empfiehlt, das Kind in besonderen Fällen vom bevorzugten Elternteil zu trennen oder es in einem Heim unterzubringen bzw. das Kind der Obhut des abgelehnten Elternteils zu übergeben. Dafür wurde und wird er kritisiert. Denn ob so ein abrupter Einschnitt dem Kind gut tut, ist eine andere Frage. Einige Psychologen bezeichnen das elterliche Entfremdungssyndrom als eine Form von Kindesmisshandlung bzw. emotionalen Kindesmissbrauch durch den initiierenden Elternteil. Die Identitätsbildung ist massiv gestört und das Kind läuft Gefahr, eine gestörte Selbst- und Fremdwahrnehmung zu entwickeln. Zudem kann es Probleme bei der Vertrauensbildung haben. Die Folge können vielfältige psychische Erkrankungen sein, zu denen es auch noch im Erwachsenenalter kommen kann.
Hier zeigt sich wieder einmal ganz deutlich, wie problematisch es sein kann, wenn das Kind in die Schusslinie von Trennungsstreitigkeiten gerät und sogar noch instrumentalisiert wird. Auch wenn Sie Ihren Ex-Partner ablehnen oder vielleicht sogar hassen, sollten Sie den Umgang fördern und Ihrem Kind die Chance geben, seine Mama oder seinen Papa lieben zu dürfen. Ihre Partnerschaftsstreitigkeiten haben Sie zwar getrennt, aber die Liebe zum Kind wird Sie stets verbinden.
Wir halten es für wichtig, dass involvierte Eltern darauf angesprochen werden; auch auf ihre diesbezügliche Verantwortung. Allenfalls ist eine Kontaktaufnahme mit dem Amt für Soziale Dienste sinnvoll. (Siehe Kindeswohlgefährdung)
Buchtipp
Das Parental Alienation Syndrom (PAS): Eltern - Kind - Entfremdung in Trennungssituationen
2010, Kerstin Mettig
Quellen
Was versteht man unter Kindeswohl?
Ich lese immer wieder vom Kindeswohl und habe auch mein Verständnis davon. Was versteht man (Gesellschaft, Gesetzgeber, Gericht, Männerfragen, …) eigentlich darunter und was heisst das für mich als Vater?
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch ABGB hält in § 137b fest:
- In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Kindeswohl als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen.
- Bei Beurteilung des Kindeswohls ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit unter Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung:
- dem Kind eine angemessene Versorgung mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung sowie Wohnraum zuteil wird;
- Fürsorge, Geborgenheit und Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes gewährleistet sind sowie die Gefahr vermieden wird, dass es Gewalt erleidet oder an wichtigen Bezugspersonen miterlebt oder dass es rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten wird;
- eine sorgfältige Erziehung des Kindes sichergestellt ist sowie seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten gefördert werden;
- das Kind Wertschätzung und Akzeptanz der Eltern erfährt, seine Meinung nach Massgabe seines Verständnisses und seiner Fähigkeit zur Meinungsbildung berücksichtigt wird sowie Beeinträchtigungen, die es durch die Durchsetzung einer Massnahme erleiden könnte, hintangehalten werden;
- verlässliche Kontakte und sichere Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen gewährleistet sind sowie Loyalitätskonflikte vermieden werden; und die vermögensrechtlichen und sonstigen Ansprüche und Interessen des Kindes gewahrt sind.
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- sadf
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- adsf
Das Kindeswohl gilt also als Leitmotiv bei allen wesentlichen Fragen zu Betreuung, Erziehung und Bildung des Kindes. Es ist der Inbegriff aller begünstigenden Lebensumstände, um dem Kind zu einer guten und gesunden Entwicklung zu verhelfen.
Das Liechtensteinische (wie auch das Schweizerische) Gesetz bietet keine weiterführende Definition des Kindeswohls. Der Begriff selbst wird in weiteren LI-Gesetzen verwendet, zB. Asylverordnung, Ehegesetz. Dieser somit unbestimmte Rechtsbegriff ist gesellschaftlichen Veränderungen unterworfen und kann deshalb in der Praxis auch mit unterschiedlichen Inhalten gefüllt werden. Das gilt vor allem für eine wertpluralistische Gesellschaft, in welcher den Eltern ein grosser Ermessenspielraum überlassen bleibt, nach welchen ethischen oder religiösen Wertmassstäben sie ihre Kinder erziehen. Es gibt deshalb keine Messlatte zum Abgleich von guter bis schlechter Elternschaft, und darum geht es letztlich auch gar nicht. Entscheidend ist, was für ein Kind aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten und Eigenschaften in der gegebenen Situation das Beste ist, also welche Lebensbedingungen seiner guten und gesunden Entwicklung am besten dienen.
Was versteht man unter Kindeswohlgefährdung?
Vielen Dank für eure Antwort auf Frage bez. Kindeswohl. Wir lagen gar nicht weit auseinander, eine Bestätigung ist aber immer gut! Nun habe ich eine weitere Frage: Was heisst Kindeswohlgefährdung?
Das freut uns, danke!
Es ist in den meisten westlichen Ländern dem Staat nicht gestattet, in das Erziehungsrecht der Eltern einzugreifen. Dies ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, wie beispielsweise bei der Gefährdung des Kindeswohls. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass die Auslegung dieser Gefährdung immer bei der Rechtsprechung liegt, da es sich ja beim Kindeswohl um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Dies bedeutet in der Praxis, dass individuell geprüft werden muss, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Diese ist beispielsweise gegeben, wenn durch Vernachlässigung seitens der Eltern eine seelische oder körperliche Gefährdung des Kindes zu befürchten ist beziehungsweise diese bereits vorliegt.
Die Gefährdung des Kindeswohls kann in drei verschiedene Kategorien eingeteilt werden:
- Vernachlässigung des Kindes
- Erziehungsgewalt und Misshandlung
- Sexuelle Gewaltanwendung
Kinder haben ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung und der Staat als „Wächter“ hat dafür zu sorgen, dass ihnen dieses Recht auch zugesprochen wird. Wird nun festgestellt, dass eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben ist, muss der Staat eingreifen und das betreffende Kind schützen.
Definition Kindeswohlgefährdung
Eine Kindeswohlgefährdung ist häufig ein Zusammenspiel verschiedener schwieriger und belastender Umstände, die dazu führen, dass ein Kind sich körperlich, psychisch, intellektuell und/oder sozial nicht gesund entwickeln kann. Dies macht deutlich, dass die Frage, wann es sich um eine Kindeswohlgefährdung handelt, nicht einfach zu beantworten ist. Jede Situation einer allfälligen Kindeswohlgefährdung ist mit Beobachtung und Bewertung, mit realen Veränderungsmöglichkeiten und Prognosen verbunden.
Gesetzesartikel in Liechtenstein
Das Liechtensteinische Kinder- und Jugendgesetz geht unter anderem in nachstehenden Artikeln darauf ein:
Art. 20 Meldepflichten
1) Jede Person, die den begründeten Verdacht auf Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung oder Gefährdung des Wohles von Kindern und Jugendlichen oder Kenntnis davon hat, ist verpflichtet, dem Amt für Soziale Dienste Meldung zu erstatten. Schwerwiegende Verletzungen oder Gefährdungen liegen insbesondere bei Misshandlungen und anderen schweren Gewaltanwendungen, sexuellem Missbrauch, grober Vernachlässigung, drohender Zwangsverheiratung, Verwahrlosung und Suchtmittelabhängigkeit vor.
2) Wer den begründeten Verdacht auf Vorliegen einer weniger schwerwiegenden Verletzung oder Gefährdung des Wohles von Kindern und Jugendlichen oder Kenntnis davon hat, ist zur Meldung an das Amt für Soziale Dienste berechtigt.
Art. 21 Abklärungen
1) Erhält das Amt für Soziale Dienste eine Meldung nach Art. 20 oder sonst Kenntnis von der Verletzung oder Gefährdung des Wohles von Kindern und Jugendlichen, so führt es die für deren Beurteilung notwendigen Abklärungen durch oder lässt entsprechende Abklärungen durchführen.
2) Die in der Kinder- und Jugendhilfe oder in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen, Lehrpersonen, Kindergärtnerinnen und Kindergärtner sowie Angehörige von Berufen des Gesundheitswesens haben bei der Aufklärung, ob eine Verletzung oder Gefährdung des Wohles von Kindern und Jugendlichen vorliegt und bei der Abklärung, ob Handlungsbedarf besteht mitzuwirken und das Amt für Soziale Dienste mit ihrem Fachwissen und ihrer Erfahrung zu unterstützen
Art. 23 Hilfen und weitere Massnahmen
1) Ist das Wohl von Kindern und Jugendlichen verletzt oder gefährdet, leistet das Amt für Soziale Dienste selbst oder veranlasst die erforderlichen Hilfen nach Abschnitt B. Eine angemessene Hilfeleistung kann in Absprache mit dem Amt für Soziale Dienste durch geeignete Dritte, insbesondere durch in Art. 21 Abs. 2 genannte Personen, die ein persönliches Vertrauensverhältnis zu den betroffenen Kindern und Jugendlichen haben, erbracht werden.
4) Eine behördliche Massnahme endet, wenn ihr Zweck erreicht ist oder wenn der Zweck auf eine andere Weise sichergestellt werden kann. Die behördliche Massnahme endet jedenfalls, wenn der betroffene junge Mensch das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Art. 24 Weisungen und Auflagen
1) Bei Gefährdung des Wohles von Kindern und Jugendlichen kann das Amt für Soziale Dienste Kindern und Jugendlichen sowie den Erziehungsberechtigten Weisungen und Auflagen erteilen.
3) Es kann die Erziehungsberechtigten insbesondere anweisen:
a) für eine geregelte Betreuung und Erziehung zu sorgen;
b) bestimmte professionelle Hilfen für ihre Kinder und Jugendlichen in Anspruch zu nehmen oder zuzulassen, insbesondere eine pädagogische, psychologische oder ärztliche Beratung, Behandlung oder Kontrolle;
c) sich selbst einer bestimmten psychologischen oder ärztlichen Untersuchung, Behandlung oder Therapie zu unterziehen, einschliesslich Massnahmen zur Kontrolle und zur Abstinenzsicherung bei Suchterkrankungen.
4) Weigert sich eine erziehungsberechtigte Person eine Weisung oder Auflage zu befolgen und bleibt die Gefährdung des Wohles des Kindes, der Jugendlichen oder des Jugendlichen bestehen, so beantragt das Amt für Soziale Dienste beim Landgericht, ebendiese Massnahme im Rechtsfürsorgeverfahren gerichtlich zu verfügen. Das Landgericht kann das Amt für Soziale Dienste mit der Überwachung der Einhaltung der Weisung oder Auflage beauftragen.
Quellen
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Bern
www.gesetze.li
Ex-Partnerin lässt den Kontakt zum Kind nicht zu
Meine ex-Partnerin – wir waren nicht verheiratet – ist seit einem Jahr in die Schweiz gezogen und hat das alleinige Sorgerecht für unseren 2-jährigen Sohn. Leider verweigert sie eine schriftliche fixe Kontaktregelung und lässt mich den Kleinen nur hin und wieder sehen. Einen Besuch bei mir in unserer früheren Wohnung lehnt sie komplett ab, da es das Kind nur „irritieren“ würde. Was kann ich in diesem Fall tun?
Das Kind braucht für seine natürliche Entwicklung beide Elternteile. Das Kontaktrecht ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung. Wo es nicht ausgeübt wird bzw. nicht werden kann, wird es früher oder später zu einer Entfremdung führen. Die blosse Befürchtung einer Irritation reicht nicht aus, um den Kontakt zu versagen. Sollte sie in diesem Punkt dir als Vater nicht entgegenkommen, solltest du die zuständigen Behörden einschalten (die Gerichte, in der Schweiz ist in solchen Fällen eine spezielle Kinderschutzbehörde, das KESB zuständig).
Meine Frau und ich sind uns in wesentlichen Erziehungsfragen uneinig
Hallo
Meine Frau und ich können uns über wesentliche Erziehungsfragen für unsere gemeinsame Tochter (11) nicht einigen. Sie pusht sie immer mehr, um aus ihr eine „Eliteschülerin“ zu machen. ich bin da etwas skeptischer, weil ich befürchte, dass unsere Tochter überfordert wird. Mir wird vorgeworfen, ich gefährde mit meiner Einstellung die beruflichen Aussichten des Kindes. Wer gefährdet hier das Kindeswohl?
Richtig ist, dass der Kindeswohlbegriff neben einer sorgfältigen Erziehung auch die Förderung von Anlagen, Fähigkeiten und Entwicklungspotenzialen umfasst. Gleichwohl kann übertriebene Fürsorge oder Leistungsdenken zu einer Überforderungssituation führen, die dem Kind nicht guttut. Wann diese Grenze erreicht ist, sollte man genau im Auge behalten. In diesem Zusammenhang bedeutet Kindeswohl auch, dass die Meinung des Kindes, seine Wünsche und Grenzen berücksichtigt werden, d.h. Ihr solltet beide eurer Tochter zuhören und dann entscheiden.
Diese Fragen geben wir euch noch mit auf den Weg:
- Welches sind denn die wesentlichen Erziehungsfragen, bei denen ihr uneins seid?
- Wo gäbe es win-win- und wo Kompromisslösungen?
- Steht ihr diesbezüglich in Kontakt mit der Klassenlehrperson, Schulsozialarbeit oder weiteren Fachpersonen?
Traditionelles Betreuungsmodell oder Wechselmodell?
Ich stehe kurz vor der Scheidung, wir haben 2 Kinder (3 und 8 Jahre alt). Mit meiner Frau diskutiere ich noch, ob wir uns bei der Betreuung auf ein Wechselmodell (im wöchentlichen Wechsel) oder auf ein normales Modell festlegen sollen. Wichtig ist uns natürlich, dass sich die Kinder dabei wohlfühlen. Welches Betreuungsmodell ist für die Kinder besser?
Grundsätzlich habt ihr einen weiten Gestaltungsspielraum, keines der Modelle weist nur Vorteile oder Nachteile auf. Beim Wechselmodell bleiben beide Elternteile in etwa gleich stark in der Aufgabenteilung für ihre Kinder. Dass enge Eltern-Kind-Beziehungen zwischen den Kindern und beiden Elternteilen aufrechterhalten werden und die Eltern im Vergleich zu alleinerziehenden Elternteilen entlastet werden, spricht vor allem für das Wechselmodell.
Andererseits gibt es für die Kinder dann keinen eindeutigen Lebensmittelpunkt mehr, was eher für ein Modell mit überwiegender Betreuung durch ein Elternteil spricht. Optimal wäre, wenn das bisherige gewohnte Umfeld auch bei einem wöchentlichen Wechsel erhalten bleibt (Grosseltern, Kindergarten, Schule etc.) oder in kurzer Distanz erreichbar ist. Die Kinder sollten mit zunehmendem Alter über die eigene Zeit bestimmen können. Als Eltern müsst ihr ein hohes Mass an Kooperationsbereitschaft und Flexibilität aufbringen, damit das Modell funktioniert. Erfahrungen aus dem In- und Ausland haben gezeigt, dass die Kinder mit der Betreuung im Wechselmodell gut zurechtkommen.
Kompliment, dass sich eure Kinder wohlfühlen dürfen und ihre Bedürfnisse und Wünsche berücksichtigt werden.
Alleinige Obsorge: Kann sie alles entscheiden?
Meine ex-Frau hat das alleinige Sorgerecht für unseren 6-jährigen Sohn. Kann ich in bestimmten Fällen dennoch mitentscheiden oder trifft sie sämtliche Entscheidungen allein?
Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat ein Informations- und Äusserungsrecht. Deine ex-Frau hat dich über alle wichtigen Angelegenheiten und Entwicklungen deines Kindes frühzeitig zu informieren (zB. Schul- oder Wohnortswechsel, Krankheiten, Vermögensangelegenheiten). Allerdings kannst du für den Zeitraum, in welchem euer Sohn bei sich bei dir befindet, alltägliche Entscheidungen ohne Mitwirken der Mutter treffen (Ernährung, Ruhezeiten, ...) Weiters kannst du in Notfällen entscheiden, etwa wenn das Kind dringend ärztlich behandelt werden muss. Bitte informiere die Mutter in solchen Fällen unverzüglich.
Wegzug mit dem Kind ins Ausland!
Meine Frau und ich möchten uns scheiden lassen. Da sie Schweizerin ist, hat sie die Absicht, wieder in ihre Heimat zu ziehen, allerdings nicht in Grenznähe. Dadurch kann ich mein Kind voraussichtlich weniger sehen. Kann sie dies ohne meine Zustimmung tun und das Kind am neuen Wohnort anmelden?
Grundsätzlich: Nein. Es sei denn, es gibt eine entsprechende Gerichtsentscheidung oder deine ausdrückliche Zustimmung. Die Praxis in der Schweiz ist, was die Meldung betrifft, uneinheitlich.
In manchen Kantonen wrid durch Formulare geprüft, ob der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt hat. Ist dem nicht so, erhält das Kind keine Wohnsitzberechtigung und behält seinen ursprünglichen Wohnsitz in Liechtenstein. Andernorts in der Schweiz prüft die Wegzugsgemeinde, ob der andere Elternteil dem Wohnsitzwechsel zustimmt.
Generell ist im Konfliktfall bei beabsichtigtem Wegzug ins Ausland zu empfehlen, bei der Einwohnerkontrolle/Meldebhörde des jeweiligen neuen Wohnortes die Frage abzuklären.
Lebensformen
Eingetragene Partnerschaft, wie auflösen?
Ich (27) lebe mit meinem Freund seit 1 Jahr in einer eingetragenen Partnerschaft, möchte die Beziehung aber definitiv beenden. Was muss ich genau machen, um die Partnerschaft rechtsgültig aufzulösen?
Gemäss Partnerschaftsgesetz ist die Vorgehensweise wie bei einer Ehe angelegt, wenngleich Abweichungen bestehen. Wenn ihr schon über ein Jahr in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, kann diese einvernehmlich aufgelöst werden.
Ihr solltet euch über alle Nebenfolgen der Auflösung wie Unterhaltsbeiträge, Zuweisung der gemeinsamen Wohnung, Hausrat und vermögensrechtliche Fragen einigen und dann vor Gericht ein gemeinsames Begehren um Auflösung der Partnerschaft stellen. Ihr könnt auch beantragen, dass das Gericht über jene Punkte entscheidet, über die bisher keine Einigung erzielt worden ist.
Ist eine Seite mit der Auflösung nicht einverstanden, kann – vom Fall der Unzumutbarkeit einer Fortsetzung der Partnerschaft (die auch vor Ablauf der einjährigen Frist auflösbar ist) abgesehen – jeder Teil einseitig die Auflösung verlangen, wenn die Partner seit mindestens einem Jahr getrennt sind.
Wie sichern wir uns in einer Lebensgemeinschaft ab?
Meine Freundin (39) und ich (44) wollen zusammenziehen. Meines Wissens ist der Unterhalt in einer Lebensgemeinschaft nicht gesetzlich geregelt. Was sollten wir tun, um uns gegenseitig abzusichern?
Du hast recht. Im Unterschied zu einer eingetragenen Partnerschaft bestehen bei einer herkömmlichen Lebensgemeinschaft keinerlei gesetzliche Regelungen zu Unterhalt, Obsorge, Vermögen etc. Lebensgefährten haben demnach zueinander weder Unterhaltsansprüche, noch Erb- oder Pflichtteilsrechte oder sonstige Ansprüche wie unter Ehepartnern.
Wenn ihr also eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eingehen wollt, raten wir euch, für eine funktionierende Beziehung wie auch für den Trennungsfall alle relevanten Punkte in einem schriftlichen Vertrag zu regeln. Dazu zählen insbesondere:
- wechselseitige Abfindungen oder Unterhaltsansprüche, sofern ein Bedarf besteht, unter Festlegung von Höhe und Dauer;
- wechselseitiges Erbrecht (dazu sollte ein gesondertes Testament verfasst werden);
- wechselseitige Auskunfts- und Vertretungsrechte;
- Festlegungen über Eigentumsrechte;
- Abgeltungsansprüche für geleistete Arbeit (Mitwirkung im Erwerb des anderen);
- allenfalls Notfallregelungen (etwa wenn einer nicht mehr in der Lage ist, selbst handeln zu können) usw.
Es bleibt also euch überlassen, inwieweit ihr eure Beziehung einer (im Gesetz geregelten) Ehe annähern oder sonst näher ausgestalten wollt. Im Streitfall oder bei einem Beziehungsende bietet ein faires Abkommen zwischen den Partnern nur Vorteile gegenüber einem völlig ungeregelten Zustand.
Lebenskrise
Neben der Spur, ohne Job, wie weiter?!
Ich bin 53 und nach über 23-jähriger Betriebszugehörigkeit in einem liechtensteinischen Unternehmen aus „betrieblichen“ Gründen gekündigt worden. Seit über einem halben Jahr bin ich auf Jobsuche. Langsam kommen auch in meiner Ehe Spannungen auf. Mir geht es schlecht, ich fühle mich nutzlos und glaube nicht mehr so recht an einen Neuanfang. Könnt ihr mir helfen?
Krisen und unangenehme Veränderungen reissen uns oft aus der Bahn. Selbstzweifel und Unsicherheit sind dann völlig normal. Du solltest aber nicht in dieser Phase steckenbleiben, sondern aktiv nach einer neuen Perspektive suchen. Im Rahmen eines Männercoachings, eines vertraulichen Gesprächs von Mann zu Mann, können wir dir helfen, aus alten Gewohnheiten auszubrechen und neue Wege zu beschreiten. Um mit Max Frisch zu sprechen: „Eine Krise kann ein produktiver Zustand sein. Man muss ihm nur den Beigeschmack der Katastrophe nehmen.“
Das erste Gespräch ist für dich kostenlos und unverbindlich. Wir können dann schauen, wie wir weiter arbeiten könnten. Vielleicht kommst du auch zusammen mit deiner Frau?
Schulden
Verschuldet, wie komme ich da raus?!
Ich bin 44 und gerade von meiner Frau getrennt. Mein Problem ist: Seit mehreren Monaten arbeitslos, wachsen mir die Schulden jetzt über den Kopf, zweimal stand schon der Gerichtsvollzieher vor der Tür. Ich habe Angst, dass ich auch noch für die unbezahlten Rechnungen meiner Frau geradestehen muss. Das Ganze nimmt mich auch gesundheitlich mit.
Zunächst solltest du durch einen Profi klären lassen, ob die Forderungen, die bei dir durchgesetzt werden sollen, auch rechtlich wirklich Bestand haben oder ob allenfalls Rechtsmittel in Frage kommen. Im Rahmen einer Schuldenberatung oder eines Coachings bei uns können wir Wege finden, dir die Situation zu erleichtern. Ziel muss die Sanierung deiner Schulden sein, etwa durch einen realistischen Schuldenregulierungsplan, der sehr differenziert nach Forderung und Gläubiger ausgelegt ist. Du kannst gerne mit uns einen Termin vereinbaren oder dich bez. des Themas Schulden direkt an die Hand in Hand Stiftung in Balzers wenden; www.handinhand.li.
Für Schulden deiner Frau haftest du grundsätzlich nicht, es sei denn, dass sich beide Partner (solidarisch) verpflichtet haben, zB bei Kreditverträgen. Wichtig ist, dass du etwas unternimmst!
Sexualität
Dating-Portale
In letzter Zeit habe ich mich auf Internetseiten für Kontakte mit Frauen umgeschaut. Letzthin war ich auf ... (Name gelöscht) und war positiv überrascht, nicht gleich meine Kreditkarte angeben zu müssen. Ich konnte kostenlos einen Account erstellen. Ich gab eine meiner Emailadressen an und schon am nächsten Tag erhielt ich Angebote von jungen Frauen. Sogar jünger als mein eingegebener Altersbereich und mit Foto! Tolle Überraschung.
Eine schrieb mir, sie wolle erst ein Cam-Date (Kontakt via Computer-Kamera), eine andere bot mir Sex gegen TG. Heisst wohl Taschengeld?
Ich selbst habe überhaupt noch kein Foto vor mir gepostet und dann diese Antworten. Ist das seriös? Was haltet ihr davon?
Wir haben uns aufgrund deiner Anfrage genauer mit verschiedenen Portalen befasst. Geld spielt - wie von dir vermutet - bei allen eine Rolle. Schliesslich wollen sie auch von etwas leben - und zwar möglichst gut. Und hier liegt wohl auch der Haken drin.
Auf allen von uns besuchten Portalen sind mehr Männer gemeldet als Frauen. Jene, die eine Monats- oder Jahrespauschale verlangen, weisen - gemäss eigenen Angaben sowie Berichten - einen höheren Anteil an weiblichen Mitgliedern aus als beispielsweise das von dir angegebene "Gratis-Portal". Diese holen sich ihr Geld erst später bei ihren Kunden (Männern!), wenn diese Chancen erkennen, einen echten Sex-Kontakt herstellen zu können. Damit du als Kunde dies auch machst, erhältst du beispielsweise schnell nach der Anmeldung Anfragen von Frauen. Dabei dürfte es sich jedoch unserer Meinung nach auch um automatisch generierte Anfragen handeln, welche von einer Software gesteuert sind. Sie bewirken, dass du antworten möchtest um Kontakt aufzunehmen und dann braucht es vielfach Punkte, Coins, ... - welche du vorher bei ihnen kaufen musst.
Ein Cam-Chatt birgt auch die Gefahr, dass du heimlich gefilmt wirst und zwar möglichst nackt. Das kann zu Erpressung führen: Von dir wird Geld verlangt, sonst wird der Film veröffentlicht.
Also auf jeden Fall: Vorsicht im Internet! Schau dich doch in der reellen Welt um, flirte & sprich an wenn es passt.
Meine Frau will nicht mehr mit mir schlafen
Ich bin verheiratet und wir haben erwachsene Kinder. Meine Frau will schon seit einiger Zeit kaum mehr mit mir schlafen. Sie findet, das sei doch was für Jüngere und wir hätten doch auch Sex. Für mich ist Sexualität wichtig und einer der zentralen Punkte einer Partnerschaft. Selbstbefriedigung mache ich regelmässig. Vor drei Wochen war ich auf einem Fest und habe anschliessend mit einer anderen Frau geschlafen. Den Sex habe ich sehr genossen, das schlechte Gewissen danach nicht. Ich liebe meine Frau und will sie auch nicht verlieren. Ich möchte aber auch sexuell aktiv sein. Was soll ich tun?
Veränderungen in der Sexualität sind normal im Zusammenhang mit den verschiedenen Lebens- und Partnerschaftsphasen (zB. Schwangerschaft, Krankheit, Wechseljahre, …) In dieser Herausforderung finden sich viele langjährige Paare wieder und ihr solltet das gemeinsam angehen. Sprecht offen miteinander, formuliert eure auch unterschiedlichen Bedürfnisse und sucht Lösungen. Macht beispielsweise ein brainstorming und notiert mal alle Vorschläge, ohne sie gleich zu bewerten. Sucht dann jene heraus, die allenfalls vorstellbar wären und entwickelt sie zusammen weiter. Schafft stressless-Zonen. Unternehmt mehr zusammen, fahrt weg und lasst den Körper und die Seele baumeln.
Wenn ihr spürt, dass ihr nicht weiterkommt, gönnt euch eine Tankstelle für eure Beziehung. Dies könnte eine Paar- oder Sexualberatung sein. Schaut mal in unsere Seiten Beratungsstellen oder Literatur nach, gern geben wir euch auch Empfehlungen.
Trennung & Scheidung
Seit meine Frau in Beratung war, kann ich nicht mehr mit ihr sprechen.
Ich bin ca. 50 Jahre alt und wir sind seit 22 Jahren verheiratet. Nach den gemeinsamen Kinderjahren (3 Kinder im Alter von 15, 17, 20) haben wir uns als Paar auseinandergelebt und nicht mehr zusammengefunden. Meine Frau hat – wie ich vermute – einen Freund und will sich von mir trennen. Sie war nun vor drei Wochen in Beratung um sich über ihre Situation und Möglichkeiten zu informieren. Vor drei Tagen legte sie mir eine Trennungsvereinbarung vor, welche ich unterschreiben soll. Darin festgelegt sind beispielsweise die Unterhaltszahlungen, ein 14-tägiges Besuchsrecht für mich und meine minderjährigen Kinder und der Satz, dass ich gleich auszuziehen habe aus unserem Haus. Reden will sie mit mir dann wieder, wenn ich unterschrieben habe. Früher war sie offener …
Ich fühle mich einfach sch… und weiss nicht, was ich tun soll. Ich hoffe, ihr habt einen brauchbaren Rat.
Du solltest nichts unterschreiben, was du nicht zuerst geprüft hast. Wir empfehlen dir einen persönlichen Beratungstermin bei uns und am besten zusammen mit deiner Frau. Eine Alternative oder Vorstufe wäre eine Einzelberatung bei uns für dich.
In der Paarberatung würden wir euch in eurer Elternrolle stärken und euren Fokus auf eine gute Lösung ausrichten, welche allen dient und gerecht wird.
In der Einzelberatung würden wir mit dir die Trennungsvereinbarung durchschauen und mögliche Vorgehensweisen mit dir prüfen.
Wichtig: Deine Frau ist dir voraus, es gibt bei beiden Verletzungen, schau auf dich & die Familie (was immer das heisst) sowie die Zukunft. Erkenne die Chancen, die sich dir bieten.
Frau will Scheidung nicht, kann ich sie erzwingen?
Ich möchte mich von meiner ausländischen Partnerin scheiden lassen, da ich mittlerweile sicher bin, dass sie mich nur der finanziellen Absicherung wegen geheiratet hat und unsere Beziehung nicht ernst nimmt. Wir sind jetzt 3 Jahre verheiratet, sie sagt allerdings, dass sie einer Scheidung nie zustimmen würde. Kann ich mich auch gegen ihren Willen scheiden lassen?
Wenn – wie in eurem Fall – eine einvernehmliche Lösung ausscheidet, gibt es nur zwei Wege, die Ehe notfalls auch gegen den Willen des Partners zu beenden:
a) ihr lebt seit 3 Jahren nicht mehr zusammen;
oder
b) die Fortsetzung der Ehe wäre für einen Teil nicht mehr zumutbar, etwa wenn eine Seite schwerwiegende Eheverfehlungen begangen hat oder etwa die Ehe von vornherein nicht wirklich gewollt war (Scheinehe).
In beiden Fällen ist eine Klage bei Gericht einzubringen.
Anwalts- und Gerichtskosten, wie teuer wird das?
Meine Frau will die Scheidung. Mit welchen Kosten für Anwälte und Gericht müsste ich im Streitfall rechnen?
Sofern eine Verfahrenshilfe (= Prozesskostenhilfe bei schwachen Einkommens- und Vermögensverhältnissen über Antrag) nicht in Betracht kommt, gibt es folgende Möglichkeiten:
- Ihr könnt euch über die Konfliktpunkte rasch einig werden und stellt ein gemeinsames Scheidungsbegehren; dann sind die Kosten überschaubar (allfällige Anwaltskosten vor dem Prozess, geringe Gerichtsgebühren).
- Ihr schaltet jeweils einen Anwalt ein und versucht, möglichst viel „herauszuholen“, was die Sache verteuert bzw. die Kosten unüberschaubar macht.
Rechtsanwälte können bei Gericht nach dem Erfolgsprinzip ihre gesetzlichen (d.h. in einer Verordnung geregelten) Tarifkosten ersetzt verlangen. Diese richten sich nach dem sog. Streitwert, d.h. das Ganze kann sehr kostspielig werden, wenn über hohe Vermögenswerte oder Unterhaltsbeiträge verhandelt werden muss und allenfalls mehrere Gerichtsinstanzen (Landgericht, Obergericht, Oberster Gerichtshof) damit befasst werden.
Im Innenverhältnis rechnen Anwälte in aller Regel nach Zeitaufwand ab, üblicherweise ca. CHF 350.- pro Stunde oder mehr. Die Honorare können auch frei zwischen Anwalt und Klient vereinbart werden.
Freundin zieht aus gemeinsamer Wohnung; wer bezahlt die Miete?
Ich habe mit meiner Freundin gemeinsam in einer 3-Zimmer-Wohnung gelebt. Der Mietvertrag war auf 3 Jahre befristet und läuft auf mich. Nun hat sich meine Freundin von mir getrennt und ist ausgezogen. Ich müsste noch 9 Monate Miete zahlen bis zum Vertragsende ? Muss ich alleine dafür gerade stehen?
Da kein gemeinsamer (Haupt-) Mietvertrag vorliegt, haftest du alleine für die Restmiete gegenüber dem Vermieter. Anders wäre der Fall, wenn ihr gemeinsam die Wohnung gemietet hättet, dann haftet ihr zusammen (solidarisch) für die Bezahlung des Mietzinses. Aber auch in diesem Fall kann sich der Vermieter allein an dich halten.
Geht man davon aus, dass deine Freundin sich bisher an den Kosten der Miete beteiligt hat, liegt ein Untermietverhältnis vor. Dies berechtigt dich, im Innenverhältnis von ihr die Hälfte oder den vereinbarten Anteil bis zur Beendigung des Mietvertrages einzufordern.
Kann eine Anwaltsvollmacht entzogen werden?
Ich habe im Scheidungsverfahren einen Anwalt beauftragt, bin aber nicht zufrieden mit seiner Vertretung. Kann ich ihm einfach so die Vollmacht entziehen und den Anwalt wechseln?
Wenn du als Klient mit der Leistung des Anwalts nicht zufrieden bist, kann ihm die Vollmacht entzogen werden. Das solltest du am besten schriftlich mitteilen. Er darf dann nicht mehr für dich einschreiten und muss dem Gericht gegenüber die Beendigung des Mandats bekanntgeben.
Es ist das gute Recht eines Klienten, wenn das Vertrauen in den Anwalt verloren geht oder die «Chemie» einfach nicht stimmt, einen Wechsel vorzunehmen.
Prozess gewonnen, muss ich trotzdem den Anwalt bezahlen?
Mein Anwalt hat mich erfolgreich in einem Unterhaltsprozess gegen meine ex-Frau vertreten und wir haben in zwei Instanzen gewonnen. Sie wurde zur Bezahlung sämtlicher Anwalts- und Gerichtskosten, also auch der Kosten meines Anwalts, verpflichtet. Nun fordert mein Anwalt einige Monate nach Prozessende seine Kosten mit der Begründung, dass diese bei meiner ex-Frau nicht einbringlich zu machen sind.
Kann er das?
Aufgrund des bestehenden Mandatsverhältnisses mit dem eigenen Klienten ist der Rechtsanwalt berechtigt, das angemessene Honorar vom Klienten zu fordern, auch wenn er den Prozess zur Gänze gewonnen („obsiegt“) hat und der Prozessgegner durch Urteil zur Zahlung verpflichtet wurde, aber nicht zahlungsfähig ist. Daher sollte man, bevor man einen Prozess startet, auch dieses Kostenrisiko stets berücksichtigen und den beauftragten Anwalt ohne Scheu dazu befragen.
Nach Scheidung: Wie versteuern?
Wie wirkt sich eine Scheidung auf unsere Steuersituation aus?
Nach einer Scheidung sind die beiden ex-Partner wieder als einzelne Steuerzahlende zu betrachten. Das heisst, dass ab dem Jahr, in dem die Scheidung rechtskräftig vollzogen ist, jeder eine separate Steuererklärung bei seiner Wohnsitzgemeinde einzureichen hat. Dabei sind Unterhaltsleistungen beim unterhaltsverpflichteten Elternteil als Abzug und beim unterhaltsberechtigten Elternteil als Einkommen zu deklarieren.
Mediation vor Scheidung sinnvoll?
Wir überlegen uns zu trennen, möchten aber nicht sofort eine Scheidung einreichen. Viele Fragen wie Vermögen oder Betreuung unserer Kinder sind noch ungeklärt. Was spricht für eine Mediation und was kostet sie?
Eine Mediation hilft auf jeden Fall, eine Konfliktsituation zu entschärfen. Sind viele rechtliche Aspekte zu klären, sollte vorher eine qualifizierte Rechtsberatung stattfinden. Wir bieten euch eine solche gerne kostenlos an.
Mit Hilfe einer qualifizierten Fachperson in Mediation können praxisnahe und ausbalancierte Lösungen entwickelt werden, um alte Streitmuster abzustellen und neue Denkmuster und Sichtweisen zu finden. Neben der Konfliktklärung soll die Mediation mit ihren Methoden darauf hinwirken, eure Kommunikationsfähigkeiten auszubauen, was letztlich auch euren Kindern zugute kommt.
Die Kosten sind im Vergleich zu den Kosten bei einer Auseinandersetzung vor Gericht bescheiden. Je nach Qualifikation der Fachperson ist mit einem Stundensatz von CHF 150.- bis CHF 400.- zu rechnen.
Wir können euch auch eine kostengünstigere zu CHF 80.- vermitteln. In einem unverbindlichen und kostenlosen Erstgespräch könnten wir abklären, ob für eure spezifische Interessenslage eine Mediation geeignet ist.
Was ist aufzuteilen bei Scheidung?
Währen der Ehe haben wir auf meinem Grundstück ein Haus errichtet, das mit Hypotheken von CHF 400'000.-- belastet war. Ausserdem besteht unser Vermögen aus zwei Sparkonten und zwei Autos. Das Haus soll in meinem Eigentum bleiben. Was ist nun im Rahmen der Scheidung aufzuteilen?
Der Aufteilung unterliegen jene Vermögenswerte, die die Ehepartner während aufrechter Ehe geschaffen haben. Dabei muss es sich um einen Wertzuwachs im Vermögen eines der Ehegatten handeln. Kriterium des Wertzuwachses ist jedenfalls der objektive Wert (Verkehrswert) des Hauses, nach Abzug der noch darauf haftenden Hypotheken. Die Sparkonti sowie die Autos können jeweils einer Seite zugewiesen werden, so dass sich auf beiden Seiten Vermögenswerte gegenüberstehen. Die Differenz soll so aufgeteilt werden, dass eine Ausgleichszahlung zu leisten ist: Die Rechtssprechung betont dabei, dass eine solche nicht mathematisch genau berechnet werden sollte, sondern unter Billigkeitsaspekten mit einem Pauschalbetrag zu bemessen ist.
Schliesslich sei noch erwähnt, dass eine Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses im Scheidungsverfahren nur dann stattfindet, wenn eine Seite die Aufteilung erfordert.
Härtefallscheidung?!
Das Zusammenleben mit meiner Frau ist unerträglich geworden. Sie hat sich des öfteren ohne meine Zustimmung von meinem Geld bedient, verweigert jede Intimität und hat mich körperlich attakiert. Ich betrachte mich als Härtefall und möchte so schnell wie möglich die Scheidung. Ist das möglich?
Die Latte für eine sog. Härtefallscheidung ist besonders hoch gesetzt worden. In den allermeisten Fällen betrachten die Gerichte es für zumutbar, das Band der Ehe bis zum Ablauf der dreijährigen Trennungsfrist aufrecht zu erhalten. Ausser beide willigen ein.
Der Kläger, der sich auf diesem Wege scheiden lassen will, muss eine aussergewöhnliche, von der Gegenseite zu verantwortende Eheverfehlung nachweisen. Die unzumutbare Situation bezieht sich allein auf die Fortdauer des Ehebandes als solches. Wenn sich die unzumutbaren Auswirkungen durch Getrenntleben erheblich vermeiden lassen, ist die Trennungsfrist abzuwarten. Es kommt also stets darauf an, ob sich die behaupteten unzumutbaren Zustände auch bei einer faktischen Trennung fortsetzen würden. Nur in diesem Fall hätte ein derartiges Scheidungsbegehren Aussicht auf Erfolg.
Unterhalt
Sind die Prozentzahlen beim Kindesunterhalt gesetzlich?
Im Zusammenhang mit den Unterhaltszahlungen (Ehegattin & Kinder) werden überall diese Prozentzahlen verwendet. Sind die gesetzlich festgeschrieben? Ich habe nichts gefunden.
Nein, sie sind gesetzlich nicht festgeschrieben. Sie haben sich in der Praxis entwickelt und stellen zumeist eine gute Versorgung der Mutter und Kinder dar. Für den Vater ist die Zahlung der entsprechenden Beträge nicht selten schwierig, da es ihn an die Existenzgrenzen bringen kann. Die Ehegatten können auch ausserhalb dieser Prozentzahlen eine Einigkeit treffen.
Unterhaltszahlung für die exFrau, wie lange ist Pflicht?
Ich habe gehört, dass ich meiner Frau bis zum AHV-Alter Unterhalt zahlen muss. Andere sagen, nur solange die Kinder minderjährig oder bis sie 16 Jahre alt sind. Was ist richtig?
Die Unterhaltsdauer ist nicht an ein bestimmtes Alter gebunden. Zunächst einmal ist zu prüfen, ob die Frau überhaupt Bedarf an Unterhalt hat, d.h. ob sie unter Beachtung aller Umstände nicht oder nur teilweise in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (Selbsterhaltungsfähigkeit). Besteht grundsätzlich Unterhaltsbedarf und somit eine Unterhaltszahlungspflicht, sind verschiedene Kriterien massgebend, wie lange Unterhalt zu leisten ist: die Ehedauer, die Lebenssituation beider Partner während der Ehe, Alter, Ausbildung, berufliche Potenziale, Einkommensverhältnisse und Betreuungspflichten, was gemeinsame Kinder angeht als wichtigste Kriterien. Kurzum: alles hängt sehr vom Einzelfall ab, ob und inwieweit Unterhalt gezahlt werden muss.
Im persönlichen Gespräch können wir das gerne mit dir genauer betrachten.
Hälfte des Vermögens aufteilen bei einer Scheidung?
Meine Frau will sich nach zwölf Ehejahren von mir scheiden lassen. Sie verlangt die Hälfte meines Vermögens. Ich besitze eine Eigentumswohnung, die wir bisher gemeinsam bewohnt haben. Eine darin befindliche Einliegerwohnung ist seit Jahren vermietet. Auf Unterhaltszahlungen würde sie verzichten, da sie selbst 100 % arbeitet und nicht schlecht verdient. Sie verlangt von mir, ich solle ihr alle Bank- und sonstigen Unterlagen zeigen, um eine Aufteilung des Vermögens vornehmen zu können. Soll ich darauf eingehen?
Was die Auskünfte betrifft, musst du tatsächlich „die Hosen runter lassen“. Jeder Ehegatte – wie auch Ehegattin - ist verpflichtet, den anderen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu informieren. Von einer Verschleierung ist dringend abzuraten. Je rascher die Verhältnisse geklärt sind, umso besser. Allerdings musst du nicht einfach die Hälfte deines Vermögens abgeben, sondern es sind - auch bei vererbtem oder geschenktem Eigengut – nur die Erträgnisse aus deinem Eigengut, das sind in deinem Fall die Mieterträgnisse der Einliegerwohnung, die zu eurem Vermögenszuwachs zählen. Ausserhalb des Eigenguts sind alle während eurer Ehe erzielten Zuwächse aus Vermögen aufzuteilen.
Hier wäre es sinnvoll, euch zu einigen und euch Gedanken zu machen, wer in der bisherigen Ehewohnung verbleibt. Auseinandersetzungen vor Gericht über vermögensrechtliche Ansprüche können nämlich sehr kostspielig werden, insbesondere dann, wenn Anwälte über hohe Streitwerte verhandeln.
Kindergeld – wer erhält es bei der Gemeinsamen Obsorge?
Meine Frau und ich wollen uns scheiden lassen. Wir können noch gut miteinander reden und haben uns schon in allen wesentlichen Punkten geeinigt. Wir haben uns entschieden, unseren 10-jährigen Sohn abwechselnd zu betreuen und zwar so, dass er die Hälfte der Woche bei mir, die andere Hälfte bei meiner Frau wohnt. Wer erhält bei dieser Lösung das Kindergeld?
Bei dem angesprochenen gleichgewichtigen Wechselmodell stellt sich in der Tat diese Frage. Die Familienausgleichskasse (FAK) zahlt die Kinderzulage demjenigen aus, bei dem es gemeldet ist. Es muss also ein offizieller Wohnsitz benannt werden. Zugleich erhält derjenige, der das Kind an seinem offiziellen Wohnort betreut, auf Antrag auch eine Alleinerziehenden-Zulage. Im Falle eines 50/50-Betreuungsmodelles geht das dann zulasten des anderen Teils, der die Zulagen nicht erhält. Hier solltet ihr das Gespräch suchen und eine angemessene interne Lösung finden.
Studiumswechsel, muss ich das finanzieren?
Mein 22-jähriger Sohn studiert im dritten Semester Medizin, möchte jetzt aber wechseln, um Biologie zu studieren und später Lehrer werden. Muss ich diesen Wechsel so hinnehmen und auch über das 25. Lebensjahr hinaus das neue Studium ganz bezahlen?
Es gibt keine gesetzliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auf das 25. Lebensjahr. So wie die Dinge hier liegen, hat dein Sohn offenbar noch relativ früh erkannt, dass ihm Medizin nicht liegt und ernsthaft beschlossen, die Studienrichtung zu wechseln. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass das neue Studium mit entsprechendem Einsatz begonnen und erfolgreich betrieben wird. Wenn die Eltern wirtschaftlich dazu in der Lage sind und der Studienwechsel eine sinnvolle Perspektive für die berufliche Zukunft des Kindes bietet, haben sie das Studium auch über die volle Länge weiter zu finanzieren. Allerdings können sie vom Kind einen Eigenbeitrag verlangen, soweit dies zumutbar ist. Beispielsweise durch Ferial-Jobs.
Meine ex-Frau lebt mit einem neuen Partner zusammen, muss ich weiterhin zahlen?
Ich habe gehört, dass bei einer Wiederverheiratung die Unterhaltspflicht für die ex-Frau entfällt. Meine wohnt mit unserer gemeinsamen Tochter seit wenigen Monaten bei ihrem neuen Partner. Muss ich in diesem Fall weiterhin den vom Gericht festgelegten Unterhalt zahlen, und wenn nicht, kann ich sofort meine Zahlungen einstellen ?
Bei einer neuen Lebensgemeinschaft erlischt der Unterhalt nicht automatisch wie bei einer Wiederverheiratung. Die Juristen sagen, der Unterhalt „ruht“ und zwar solange, wie die Lebensgemeinschaft besteht. Ob eine Lebensgemeinschaft besteht, ist stets nach den konkreten Umständen zu beurteilen. Wenn die Absicht besteht, die neue Partnerschaft auf Dauer zu führen (eventuell später zu heiraten); die Partner Tisch und Bett teilen und sich auch finanziell unterstützen, ist eine Lebensgemeinschaft anzunehmen. Dann könntest du den Unterhalt sofort stoppen und bei Uneinigkeit den Rechtsweg beschreiten.
Was du auf jeden Fall schon heute machen kannst, ist mit deiner ex-Frau zu sprechen. Stehst du beispielsweise in einem finanziellen Engpass und sie erfährt das, willigt sie vielleicht auch so ein. Ihr könnt beispielsweise auch vereinbaren, dass du die Unterhaltszahlung wieder erhöhst, sollten sie sich wieder trennen.
Lehrlingslohn, anrechenbar auf Unterhalt?
Ich zahle für unseren 16-jährigen Sohn Unterhalt. Da er nun seit 1 Jahr in der Lehre ist, möchte ich wissen, ob der Lehrlingslohn auf den Kinderunterhalt anzurechnen ist.
Ein unterhaltsberechtigtes Kind muss sich ein Eigeneinkommen, wie hier den Lehrlingslohn anrechnen lassen. Dabei ist rechnerisch vom Existenzminimum auszugehen, minus dem effektiv erzielten Lohneinkommen (Nettolohn abzüglich Krankenkassenbeitrag und weiterer berufsbedingter Auslagen, Fahrt- und Verpflegungskosten). Der Betrag, der sich ergibt, ist von den Eltern abzudecken, d.h. Von beiden Elternteilen jeweils hälftig. Wenn dies allerdings dazu führt, dass für das Kind vorher mehr Geld zur Verfügung stand als mit dem Lehrlingslohn, ist dann noch soviel „aufzustocken“, dass dem Kind der bisherige Unterhaltsbeitrag weiterhin zur Verfügung steht.
Generell sind Unterhaltsbeiträge nicht starr nach Prozenten geschuldet, sondern es muss stets der konkrete Einzelfall geprüft werden, ob und inwieweit ein unterhaltsberechtigtes Kind durch Lehre, Nebenverdienst etc. selbsterhaltungsfähig ist.
Sind die Prozentzahlen beim Unterhalt gesetzlich festgeschrieben?
Im Zusammenhang mit den Unterhaltszahlungen (Ehegattin & Kinder) werden überall diese Prozentzahlen verwendet. Sind die gesetzlich festgeschrieben? Ich habe nichts gefunden.
Nein, sie sind gesetzlich nicht festgeschrieben. Sie haben sich in der Praxis entwickelt und stellen zumeist eine gute Versorgung der Mutter und Kinder dar. Für den Vater ist die Zahlung der entsprechenden Beträge nicht selten schwierig, da es ihn an die Existenzgrenzen bringen kann. Die Ehegatten können auch ausserhalb dieser Prozentzahlen eine Einigkeit treffen.
Vaterschaft
Freundin schwanger, bin ich der Vater?
Ich (25) war in einer Beziehung, die nur 4 Monate gedauert hat. Meine ex-Freundin sagt, sie sei schwanger von mir. Sie fordert mich auf, die Vaterschaft anzuerkennen und Unterhalt zu zahlen. Da ich nicht sicher bin, ob ich wirklich der Vater bin, möchte ich diese Frage vorher geklärt haben. Wie soll ich am besten vorgehen?
Nach dem Gesetz wird derjenige als Vater vermutet, wer mit der Mutter in der Zeit zwischen dem 300. und 180. Tag vor der Geburt Verkehr hatte. Diese Vermutung kann einerseits durch einen Vaterschaftstest widerlegt oder durch den Beweis entkräftet werden, dass die Vaterschaft eines anderen Mannes wahrscheinlicher ist. Ratsam ist, das Gespräch mit der Mutter zu suchen, um gemeinsam einen Vaterschaftstest durchführen zu lassen. Ist sie nicht damit einverstanden, solltest du zuwarten. Sie könnte dann (als gesetzliche Vertreterin des Kindes) auf Feststellung der Vaterschaft vor Gericht klagen.
Arbeit
Geänderter Aufgabenbereich zulässig?
Ich arbeite in einem Dienstleistungsunternehmen. Jetzt ist es so, dass der Chef mich in eine andere Abteilung versetzt hat, in der ich mit neuen Aufgaben betraut bin. Ich bin mit dieser Situation unzufrieden, da die Tätigkeit weniger anspruchsvoll ist. Darf er das?
Nein, der Arbeitnehmer hat jene Tätigkeit zu verrichten, die bei Vertragsbeginn vereinbart war. In bestimmten Krisensituationen kann das Tätigkeitsgebiet vorübergehend erweitert werden, d.h. wenn wirklich „Not am Mann“ ist, muss ein Arbeitnehmer dies so hinnehmen. Eine dauerhafte Beschneidung des bisherigen Aufgabenbereichs oder gar eine Degradierung muss niemand gegen seinen Willen hinnehmen. Hier müsstest du deutlich zum Ausdruck bringen, dass du damit nicht einverstanden bist. Würde ein Arbeitnehmer vom Chef beauftragt, vorübergehend eine besser qualifizierte Arbeit zu übernehmen, würde ihm mangels anderer Vereinbarung ein höherer Lohn zustehen.
Arbeitgeber in Zahlungsschwierigkeiten, was tun?
Ich arbeite in einem Kleinunternehmen. Der Chef hat allen Mitarbeitern die letzten drei Löhne nur teilweise und verspätet ausbezahlt. Aufgrund eines Engpasses sollen wir etwas Geduld aufbringen, die Situation würde sich rasch wieder verbessern. Muss ich mir das gefallen lassen?
Nein, wenn er den Lohn auch nur „vorläufig“ nicht oder nur teilweise zahlt, solltest du ihn ausdrücklich auffordern, die Ausstände sofort zu begleichen. Wenn dir seine Rechtfertigungen zweifelhaft erscheinen, lass abklären, ob allenfalls beim Gericht schon Mahn- oder Exekutionsverfahren anhängig sind. Ist dies der Fall, droht Zahlungsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer ist dann berechtigt, die Arbeit niederzulegen und fristlos zu kündigen. Vorher sollte der Arbeitgeber nochmals einige wenige Tage Frist erhalten, damit er zumindest für den vollen künftigen Lohn Sicherheit leisten kann.
Von einem längeren Zuwarten würde ich dir abwarten.
Konkurrenzverbot zulässig?
Ich habe – nachdem ich mich im bisherigen Betrieb nicht mehr wohlfühlte und entgegen meinen Erwartungen trotz Zusagen meines Chefs nicht befördert worden bin – mir überlegt, eine eigene Firma – in derselben Branche – zu gründen. In meinem Arbeitsvertrag ist eine Klausel enthalten, wonach ich drei Jahre lang weder in Liechtenstein noch sonst in der Schweiz/EU eine konkurrenzierende Tätigkeit aufnehmen dürfe, sonst müsste ich eine Konventionalstrafe von CHF 100.000.- bezahlen.
Soll ich auf die Selbständigkeit verzichten ?
Nein, es gibt nämlich gute Argumente, die gegen die Position deines Arbeitgebers sprechen. Zum einen ist die Konkurrenzklausel geographisch extrem weitgefasst, zum anderen ist fraglich, ob du Einblick in Kunden- und Geschäftsgeheimnisse hattest und die Verwertung solcher Informationen den Arbeitgeber erheblich schädigen könnten.
Das Konkurrenzverbot entfällt auch, wenn die Umstände, die zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führten, es ungerecht erscheinen lassen, austretende Angestellte weiter zu belasten. Das wäre der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten begründeten Anlass zur Kündigung gab. Die Gerichte werten ein Konkurrenzverbot als gegenstandslos, wenn etwa die Persönlichkeit des Angestellten missachtet wurde, Löhne nicht vollständig bezahlt oder wichtige Zusicherungen - wie in deinem Fall die zugesagte Beförderung - nicht eingehalten wurden. Ausserdem kann die vereinbarte Konventionalstrafe, sofern sie deutlich über dem Jahresgehalt liegt, als übermässig bezeichnet werden.
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer ihre persönlichen Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen unabhängig davon, wo sie erlangt worden sind, selbst zum Nachteil eines früheren Arbeitgebers nutzen.
Lass dich qualifiziert beraten und den Fall im Detail prüfen; auf keinen Fall solltest du klein beigeben.
Arbeitszeugnis; Korrektur möglich?
Ich bin derzeit auf Stellensuche und habe Zweifel, ob das von meinem alten Arbeitgeber ausgestellte Zeugnis wirklich weiterhilft. Unter anderem ist meine Arbeitsleistung nicht so gut bewertet worden, wie ich mir das vorgestellt habe (wörtlich heisst es: „er hat zu unserer vollen Zufriedenheit gearbeitet“). Kann ich das noch irgendwie korrigieren?
Leider wird in manchen Personalabteilungen zu wenig Wert auf ein angemessenes Arbeitszeugnis gelegt.
Das Zeugnis sollte wahrheitsgetreue Aussagen treffen und darf keine zweideutigen oder „codierten“ Formulierungen enthalten. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer wird abgeleitet, dass das Zeugnis wohlwollend abzufassen ist, und den Mitarbeiter bei der Stellensuche nicht behindern darf. Wie du selbst andeutest, ist nicht jede positive Formulierung so zu verstehen. „Zur vollen Zufriedenheit“ mag vielleicht gutgemeint sein. Für einen Mitarbeiter, der erstklassige Arbeit geleistet hat, wäre die Bewertung zu dürftig ausgefallen.
Wenn du deine Leistungen im Zeugnis zuwenig gewürdigt siehst, könntest du deinen ehemaligen Betrieb um eine Korrektur bitten; beispielsweise Änderung von „zur vollen“ auf „zur vollsten Zufriedenheit. Bei Uneinigkeit kannst du beim Landgericht auf Richtigstellung des Zeugnisses klagen.
Freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer?
Laut Vertrag bin ich in einem gewerblichen Unternehmen (IT-Branche) als freier Mitarbeiter / Freelancer auf Stundenbasis, vorerst befristet auf zwei Jahre beschäftigt. Die Arbeit kann ich mir weitgehend frei einteilen. Der Betrieb zahlt keine Sozialabgaben und stellt sich auf den Standpunkt, ich sei eben kein Arbeitnehmer, sondern nur auf Auftragsbasis beschäftigt. Kann ich verlangen, dass ich als regulärer Arbeitnehmer beschäftigt bin?
Dein Vertragsverhältnis ist entweder als Arbeits- oder als Werkvertrag zu betrachten. Entscheidend ist, welche Elemente des einen oder anderen Vertragstyps überwiegen.Zum Beispiel beim Werkvertrag bist du selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben zuständig.
Kann dir der Chef Weisungen erteilen, also bestimmen, was, wann, wo und wie deine Arbeit zu verrichten ist oder ist eine fixe monatliche Vergütung vereinbart, kann man von einem regulären Arbeitsverhältnis ausgehen. In diesem Falle wäre also der Arbeitgeber für die Entrichtung der Sozialabgaben zuständig.
Es gibt heutzutage immer öfter Beschäftigungsverhältnisse in einer „Grauzone“, bei denen – mitunter beidseits – Unklarheit besteht, wie es rechtlich einzuordnen ist. Deshalb wäre es sinnvoll, dies durch einen Juristen prüfen zu lassen.
Überstundenentschädigung bei Teilzeitarbeit
Ich arbeite aktuell als Teilzeitangestellte (zu 70 %), habe aber dennoch häufig Überstunden, sodass ich die meisten Wochen effektiv Vollzeit arbeite. Da ich aber jeweils nur den Lohn für die 70 % plus eine Gratifikation erhalte, frage ich mich, ob mir Überstunden entschädigt werden können; ein Freizeitausgleich fehlt.
Teilzeitbeschäftigte können nur dann eine Entschädigung für Überstunden beanspruchen, wenn eine fixe Arbeitszeit vereinbart wurde. Auch wenn nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag die Stundenanzahl pro Woche bezeichnet wird, kann sie sich aus den Umständen ergeben (etwa wenn sie sich regelmässig über einen längeren Zeitraum so eingespielt hat).
Sofern keine klare Regelung über eine Kompensation der Überstunden durch zusätzliche Freizeit abgemacht ist, könntest du die Überstundenentschädigung, d.h. einen Lohnzuschlag von 25 % ab der zusätzlichen Stunde der vereinbarten wöchentlichen Normal-Arbeitszeit geltend machen. Du könntest also die Überstunden als tatsächlich geleistete Arbeitszeit in Rechnung stellen und allenfalls vor Gericht geltend machen.
Gratifikation oder Dreizehnter?
In meinem neuen Arbeitsvertrag steht, dass eine Gratifikation in Höhe eines Monatslohnes ausbezahlt wird. Dies unter der Voraussetzung, dass ich im Auszahlungszeitpunkt im ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe. Habe ich in jedem Fall einen Anspruch auf einen "Dreizehnten"?
Während der "Dreizehnte" (13. Monatslohn) eine feste Zusage einer Gehaltszahlung ist, ist die Gratifikation eine Begünstigung (Zuwendung), die in der Regel vom Geschäftsgang oder vom Einsatz des Arbeitsnehmers abhängt. Der "Dreizehnte" ist der Höhe nach bestimmt und auch geschuldet bei Verhinderung an der Arbeit.
In deinem Fall ist der Vertrag unklar formuliert: Die Leistung ist klar als Gratifikation bezeichnet, der Höhe nach klar bestimmt. Das "ungekündigte Arbeitsverhältnis" besagt, dass die Zahlung als Aufmunterung für die Zukunft zu verstehen ist, was wiederum eher gegen den Lohncharakter sprechen würde.
Massgeblich in deinem Fall:
- Sind die Zahlungen in der Praxis regelmässig, ohne Vorbehalt, am Ende des Geschäftsjahres geleistet worden? Wenn ja, wiederlegt die Wiederholung und die Auszahlungspraxis den freiwilligen Charakter der Gratifikation.
- Ausserdem gibt es den Rechtsgrundsatz, dass im Zweifel unklare Formulierungen zulasen der Partei, die den Vertrag verfasst hat, auszulegen sind. Somit ist hier von einem festen Lohnbestandteil auszugehen, sofern die mit der Auszahlungspraxis übereinstimmt.
Darf der ex-Chef auspacken?
Darf mein ex-Chef ungefragt Auskünfte über mich weitergeben, wenn ich mich um eine neue Stelle bewerbe?
Während der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, trifft dies auf den Arbeitgeber nicht zu. Es ist üblich, dass Personalchefs und Vorgesetzte bereitwillig Auskünfte über ehemalige Mitarbeiter erteilen, sobald ein anderer (potentieller) Arbeitgeber darum nachfragt.
Die Auskünfte früherer Vorgesetzter sind denn auch als wichtige Entscheidungshilfe bei der Personalauswahl zu betrachten. Dessen ungeachtet ist diese Art von Informationsaustausch zwischen Personalchefs ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers und sollte nur dann erfolgen, wenn der Betroffene dem ausdrücklich zugestimmt hat.
Die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ohne Einwilligung des Betroffenen widerspricht klar dem Datenschutzgesetz.
Einstellung zurückgezogen! Was nun?
Ich habe bei einer Firma nach längerer Arbeitssuche durch deren Personalchef eine klare Zusage für eine Sachbearbeiterstelle bekommen. Eintrittsdatum und Lohn sind mir bekannt gegeben worden. Aus mir nicht erklärbaren Gründen erhalte ich nun trotzdem keinen Arbeitsvertrag. Wie soll ich vorgehen?
Der Personalchef wird in Abstimmung mit der Geschäftsführung handeln und - unter dieser Annahme - ermächtigt sein, entsprechende verbindliche Erklärungen für den Arbeitgeber abzugeben. Ist die Stelle mit einigen relevanten Eckpunkten wie Eintrittsdatum, Beschäftigungsrad und (Fix-)Lohn dem Stellenbewerber zugesagt worden, ist bereits ein Arbeitsvertrag auf mündilcher Basis zustande gekommen. Dafür spricht, dass ein schriftlicher Vertrag ausgefertigt wird.
In erster Linie solltest du auf den Arbeitgeber zugehen und auf die Ausfertigung des Vertrages bestehen. Der Arbeitgeber steht in der Pflicht zu erklären, weshalb der Stellenantritt nicht wie vorgesehen erfolgt. Solltest du die Stelle nicht antreten können, löst dies Schadenersatzansprüche aus. Dabei ist völlig offen, wie hoch diese ausfallen; da dies auch abhängig ist von allenfalls dir möglichen Alternativen oder Einkünften (Arbeitslosengeld, Nebeneinkünfte, etc.).
Wohnen
Eigenbedarf; Kündigung zulässig?
Ich bin geschieden und wohne mit meinen beiden Kindern in einem Mehrfamilienhaus zur Miete. Nun möchte der Vermieter mir kündigen und führt als Begründung Eigenbedarf an. Er hat aber im selben Haus schon eine grössere Wohnung. Kann er ohne weiteres kündigen?
Leider schon, wenn er die vereinbarte Kündigungsfrist einhält. In Liechtenstein gibt es aktuell keinen ausgebauten Mieterschutz, wonach Kündigungen wegen Eigenbedarfs an strenge Voraussetzungen geknüpft sind. In Notsituationen kann der Mieter lediglich eine Fristerstreckung des Mietverhältnisses vor Gericht beantragen.
Wo komme ich vorübergehend unter?
Meine Lebenspartnerin stammt aus einer südländischen Kultur und hat viel mehr Temperament. Sie ist nicht so trinkfest, aber kippt gern eins hinter die Binde, wenn sie zusammen mit Freunden feiert. Dabei sind sie immer privat und demnächst soll die Fete bei uns steigen. Ich passe nicht allen da. Das im Kombi mit Alkohol führte auch schon zu Aggressionen und Gewalttätigkeiten. Wo könnte ich vorübergehend unterkommen? Ein Hotel kann ich mir nicht leisten und meine Freunde lachen mich aus, wenn ich das erzähle.
Natürlich. Auch dafür haben wir das Familien- und Väterhaus vorgesehen. Du kannst dich gerne an uns wenden. Die Kontaktdaten findest du hier auf der Homepage unter Wohnen.
Gewalt
Meine Partnerin schlägt mich
Meine Partnerin und ich sind seit einigen Jahren schon zusammen. Seit cirka drei Jahren trinkt sie vermehrt Alkohol zuhause. Sie wird dann ziemlich grantig, beschimpft mich, pöbelt mich an und schmeisst irgendwann mit Geschirr oder sonst was herum und hat mich auch schon geschlagen. Einmal wollte ich sie festhalten und sie so beruhigen. Sie ist aber immer wütender geworden, hat ausgerufen und rumgemacht, bis die Kinder erwacht sind. Ich bin dann zu diesen gegangen und habe die Türe zugemacht. Da liess sie mich in Ruhe. Am anderen Morgen tat ihr alles leid … bis zum nächsten Mal.
Dass Männer Frauen schlagen, ist ja bekannt. Beim Umgekehrten lachen meine Kollegen nur, die haben ja keine Ahnung. Das ist einfach unglaublich und unerträglich! Was kann ich tun?
Du bist nicht alleine. Die Zahl der geschlagenen Männer ist grösser als viele denken. Aber weil kaum jemand darüber spricht, ist es ein Tabu. Leider.
Deine Frau – und auch du – brauchen Hilfe. Sprecht darüber, miteinander, mit Freunden, mit den Eltern, mit uns oder im Rahmen einer Therapie. So brecht ihr einerseits das Tabu um euch auf und ihr bekommt wichtige Unterstützung. Diese gibt euch Kraft für die Zukunft! Übernimm du die Initiative. Geh mit deiner Partnerin in den Ausgang, z.B. essen. Sag ihr, dass du sie liebst – aber das Schlagen sowie den psychischen Terror nicht akzeptierst. Sage ihr ebenso klar, dass ihr Hilfe braucht und du nicht darüber diskutieren willst, ob ja oder nein. Du willst mit ihr jedoch festlegen, welche Art von Unterstützung ihr euch holt.
Wir sind gerne bereit, euch im Rahmen unseres Coachings für Paare zu unterstützen und Lösungswege mit euch genauer anzuschauen.
Bei diesem Angebot diente uns «Vordermann» als Vorlage.
Herzlichen Dank auch an dieser Stelle und weiterhin viel Erfolg bei eurer Arbeit.